Rechtliche Informationen für Eigentümer von Immobilien

Für Sie haben wir aktuelle rechtliche Information für den Immobilienkauf zusammengestellt.

Wir möchten Sie so schon im Vorfeld Ihrer Überlegungen optimal unterstützen. Für Rückfragen stehen wir Ihnen jederzeit zu Verfügung.

einmalige Steuern die bei dem Verkauf Ihrer Immobilie anfallen:

In Spanien sind alle Veräußerungsgewinne grundsätzlich besteuerbar.

Für Sie fällt an die Gewinnsteuer als Teil der Jahressteuererklärung an (IRPF), sowie die Gewinnsteuer in Form der Wertzuwachssteuer von Grund und Boden (Plusvalía).

Die Einkommensteuer (Gewinnsteuer) beim Verkauf Ihrer Immobilie

Auf den Verkauf Ihrer Immobilie ist die Einkommensteuer zu zahlen.

Es wird unterschieden zwischen der unbeschränkten Steuerpflicht für Residenten und der beschränkten Steuerpflicht für Nichtresidente. Die einmalige Gewinnsteuer für Nichtresidenten (beschränkt Steuerpflichtig).

Für Nicht Residente liegt die Einkommenssteuer bei 19%. Diese wird auf den Differenzbetrag zwischen Anschaffungswert und Veräußerungswert besteuert.

Die Ertragssteuerrückstellung beim Kauf von Person mit Auslandswohnsitz:

Sofern Sie keinen steuerlichen Wohnsitz in Spanien haben, muss der Käufer 3% des Kaufpreises als Vorauszahlung auf die Einkommenssteuer von Ihnen einbehalten und an die Steuerbehörden zahlen.

Dieser Schritt wird mit dem Beurkundungstermin des notariellen Kaufvertrags vom Notar oder einem Steuerberater erledigt. Sofern die Summe dieser 3% höher als Ihr erzielter Gewinn ist, haben Sie einen Erstattungsanspruch gegenüber dem Finanzamt. Ist er höher, muss der Differenzbetrag nachträglich beglichen werden.

Sie müssen in jedem Fall innerhalb von 4 Monaten nach dem notariellen Verkaufstermin eine Gewinnsteuererklärung erstellen lassen und einreichen.

 

Die einmalige Gewinnsteuer für Residenten (unbeschränkt Steuerpflichtig)

Für Residenten gilt es den Gewinn in der jährlichen Einkommenssteuererklärung anzugeben.

Die Höhe der Einkommenssteuer für Residente beträgt 19% und fällt auf den Differenzbetrag zwischen Anschaffungswert und Veräußerungswert an.

(Als Anschaffungswert = damalige Kaufpreis der Immobilie + alle angefallenen Erwerbsnebenkosten (IVA oder Grunderwerbsteuer, Anwalts-, Makler-, Steuerberater-, Notar- und Grundbuchkosten) + alle Aufwendungen für die Immobilie während dessen Besitz ebenso Geltend gemacht wie etwa Modernisierungs- und Renovierungskosten oder Abschreibungen.)

In folgenden Fällen, die voraussetzen, dass der Verkäufer seit mindestens 3 Jahren Steuerresident ist, ist der Gewinn steuerfrei:

  • Wenn der Verkäufer älter als 65 Jahre und pflegebedürftig ist und die verkaufte Immobilie seine Hauptwohnung war.
  • Wenn der Verkäufer ein neues selbstgenutztes Wohnobjekt innerhalb von 2 Jahren nach der Veräußerung seines alten erwirbt.

Die Plusvalìa

Sie sind verpflichtet beim Verkauf Ihrer Immobilie die Zahlung der Wertzuwachssteuer "Plusvalïa" zu tätigen. Die Plusvalia orientiert sich an dem Anstieg des Katasterwertes des Grundstücks ab dem Zeitpunkt des Kaufes durch den jetzigen Verkäufer bis zum jetzigen Verkaufszeitpunkt.

Stand: Januar 2018

Goschler & Partner Inmobiliaria S.L.

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